Insolvenzordnung

Insolvenzordnung
In|sol|vẹnz|ord|nung, die (Rechtsspr.):
die ein Insolvenzverfahren regelnden Rechtsvorschriften.

* * *

Insolvẹnzordnung,
 
am 1. 1. 1999 in Kraft tretende Rechtsvorschrift vom 5. 10. 1994, die der Reform des bisherigen Konkurs- und Vergleichsrechts dient und die Konkurs- sowie die Vergleichsordnung beziehungsweise die in den neuen Ländern geltende Gesamtvollstreckungsordnung ersetzt. Ziele der Reform sind insbesondere die Verbesserung der Sanierungschancen insolventer Unternehmen beziehungsweise gleichrangig die Regelung einer geordneten Liquidation im Interesse einer gerechteren Befriedigung der Gläubiger, die Schaffung einer Entschuldungsmöglichkeit für Verbraucher mit gesetzlicher Restschuldbefreiung, die Regelung eines funktionierenden, einheitlichen Verfahrens, das die bisher hohe Zahl von Abweisungen mangels Masse verringert, und die Vereinheitlichung des Insolvenzrechts in Deutschland.
 
Die Insolvenzordnung erleichtert die Eröffnung des nunmehr einheitlichen Insolvenzverfahrens durch Ergänzung der Eröffnungsgründe der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und Erschwerung der Eröffnungsablehnung mangels Masse, durch Zuständigkeitskonzentration auf ein bestimmtes Amtsgericht und durch Erweiterung der Insolvenzfähigkeit auf nichtrechtsfähige Gesellschaften. Die im Eröffnungsverfahren zulässigen Sicherungsmaßnahmen sind detailliert geregelt und dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, der auch mit der Prüfung der Aussichten für die Fortführung des Unternehmens beauftragt werden kann. Die Insolvenzordnung enthält ferner umfangreiche Neuerungen im eröffneten Verfahren. Außerhalb des Verbraucherinsolvenzverfahrens können die Gläubiger die Art der Haftungsverwirklichung abweichend vom gesetzlichen Regelverfahren durch einen Insolvenzplan bestimmen. Möglich ist auch ein Sonderverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners unter Aufsicht eines Sachwalters. Im (Regel-)Insolvenzverfahren betreffen die Änderungen v. a. die Erweiterung der Insolvenzmasse durch Einbeziehung des Neuerwerbs des Schuldners, die Abschaffung der bisherigen Vorrechte bestimmter Gläubiger, die stärkere Einbeziehung der Sicherungsgläubiger in das Verfahren mit einer Kostenbeteiligung sowie die deutliche Verschärfung der Anfechtung massekürzender Rechtshandlungen. Bei Insolvenz natürlicher Personen führt die Insolvenzordnung zur Beseitigung des bisherigen freien Nachforderungsrechts eine Option auf Restschuldbefreiung ein. Voraussetzung dafür ist, dass der redliche Schuldner für den Zeitraum von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens den pfändbaren Teil seiner Einkünfte an einen Treuhänder abtritt, der daraus die Insolvenzgläubiger anteilig befriedigt. Besonderheiten gelten für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Universal-Lexikon. 2012.

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